Anwalt Arbeitsrecht München
FAQ
1. Was tun, wenn ich eine Kündigung erhalten habe?
Nach Erhalt einer ordentlichen Kündigung empfehlen wir, sich zunächst bei der Arbeitsagentur für Arbeit zu melden. Dies ist wichtig, um eine Sperre zu vermeiden.
Falls Sie eine Auserordentliche oder fristlose Kündigung erhalten haben, melden Sie sich besser zuerst beim Anwalt, da Sie mit einer solchen Kündigung ohnehin eine Sperre von 90 Tagen erhalten werden. Der Anwalt könnte noch innerhalb der Drei-Wochen-Frist einen Deal mit dem Arbeitgeber zu finden und mit einem Abwicklungsvertrag die Dynamik einer Sperre eventuell abwenden.
2. Wie lange habe ich Zeit, wenn ich eine Kündigung erhalten habe?
3 Wochen. Wenn diese Zeit abgelaufen ist, ist fast keine Möglichkeit mehr offen.
Bei Kündigungen gilt die sog. Präklusionsfrist. Ist diese abgelaufen ist auch eine an sich rechtswidrige Kündigung wirksam.
3. Muss ich die Kündigung unterschreiben?
Nein. Eine Kündigung muss nicht unterschrieben werden. Oftmals wollen die Arbeitgeber aber die Übergabe dokumentieren. Hierfür ist es zulässig, dies zu verlangen, aber Sie müssen es nicht unterschreiben. Wichtig ist nur, dass Sie für sich selbst genau merken, wann Sie die Kündigung tatsächlich erhalten haben.
Eine Besonderheit ist es, falls die Kündigung rückdatiert ist. Dann empfehlen wir Ihnen die Kündigung mit Datum der Übergabe zu dokumentieren.
4. Muss ich den Briefumschlag aufheben?
Wir empfehlen ausdrücklich, bei einer per Post erhaltenen Kündigung den Umschlag aufzuheben. Aus dem Poststempel oder Postlabel lässt sich oft das genaue Datum der Zustellung nachvollziehen. Dies ist wichtig zur Einhaltung der 3 Wochen-Frist.