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Kündigungen

 

Eine Kündigung ist die einseitige Erklärung einer Vertragspartei – also des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers –, das bestehende Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt beenden zu wollen. Sie gehört zu den häufigsten Konfliktthemen im Arbeitsrecht und unterliegt deshalb klaren gesetzlichen Vorgaben, insbesondere dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG), wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

 

Form und Wirksamkeit
Eine Kündigung muss immer schriftlich erfolgen – eine Kündigung per E-Mail, SMS oder mündlich ist rechtlich unwirksam (§ 623 BGB). Die Kündigung wird wirksam, sobald sie dem anderen Teil zugeht. Dabei ist der Zugangsnachweis besonders wichtig, vor allem für den kündigenden Arbeitgeber. Außerdem gelten bestimmte Kündigungsfristen, die sich aus dem Gesetz, dem Arbeitsvertrag oder ggf. einem Tarifvertrag ergeben.

 

Kündigungsschutz
Das allgemeine Kündigungsschutzgesetz gilt, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und der Arbeitgeber mehr als zehn Mitarbeiter (Vollzeitäquivalente) beschäftigt. In diesen Fällen braucht der Arbeitgeber einen sozial gerechtfertigten Kündigungsgrund – also eine betriebsbedingte, verhaltensbedingte oder personenbedingte Kündigung.

Daneben gibt es den besonderen Kündigungsschutz, z. B. für:

  • Schwangere und Mütter im Mutterschutz

  • Personen in Elternzeit

  • Schwerbehinderte

  • Betriebsratsmitglieder

  • Auszubildende nach der Probezeit

Hier ist eine Kündigung nur unter engen Voraussetzungen und oft mit Zustimmung einer Behörde möglich.

 

Kündigungsarten

  1. Ordentliche Kündigung
    Sie erfolgt unter Einhaltung der vertraglich oder gesetzlich vorgeschriebenen Frist. Diese kann sich mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit verlängern (§ 622 BGB). Der Arbeitgeber braucht – je nach Anwendbarkeit des KSchG – einen Kündigungsgrund.

  2. Außerordentliche (fristlose) Kündigung
    Sie beendet das Arbeitsverhältnis sofort, ohne Einhaltung einer Frist. Dafür ist ein wichtiger Grund erforderlich, z. B. ein schwerwiegender Pflichtverstoß wie Diebstahl, Betrug oder grobe Beleidigung. Die Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Vorfalls ausgesprochen werden.

  3. Änderungskündigung
    Dabei kündigt der Arbeitgeber das bisherige Arbeitsverhältnis, verbunden mit dem Angebot, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen fortzusetzen – z. B. mit anderen Arbeitszeiten, geringerer Vergütung oder neuem Einsatzort.

  4. Betriebsbedingte Kündigung
    Sie erfolgt aus unternehmerischen Gründen, etwa bei Stellenabbau, Umstrukturierungen oder Betriebsschließung. Es muss eine soziale Auswahl getroffen werden – also geprüft werden, wer am wenigsten schutzwürdig ist (Alter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung).

  5. Verhaltensbedingte Kündigung
    Sie basiert auf einem Fehlverhalten des Arbeitnehmers – z. B. wiederholtes unentschuldigtes Fehlen, Arbeitsverweigerung oder Störung des Betriebsfriedens. Vorher ist in der Regel eine Abmahnung erforderlich.

  6. Personenbedingte Kündigung
    Hier liegt der Grund in der Person des Arbeitnehmers, z. B. bei länger andauernder Krankheit, fehlender Arbeitserlaubnis oder Leistungsminderung – unabhängig von einem Verschulden.

 

Was tun bei Kündigung?
Wichtig: Wer gegen eine Kündigung vorgehen möchte, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen (§ 4 KSchG). Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung als wirksam – auch wenn sie eigentlich rechtswidrig war.

Eine anwaltliche Prüfung lohnt sich fast immer, denn viele Kündigungen sind formell oder inhaltlich angreifbar. Auch eine Abfindung kann in manchen Fällen ausgehandelt werden – häufig im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs.

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