Aufhebungsverträge
Ein Aufhebungsvertrag ist eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses – ohne Kündigung und ohne Einhaltung gesetzlicher Kündigungsfristen. Beide Seiten entscheiden gemeinsam, wann und zu welchen Bedingungen das Arbeitsverhältnis endet. Aufhebungsverträge kommen in der Praxis häufig zum Einsatz, etwa im Rahmen von Umstrukturierungen, bei Konflikten oder wenn beide Seiten an einer schnellen und klar geregelten Trennung interessiert sind.
Im Gegensatz zur Kündigung handelt es sich bei einem Aufhebungsvertrag um eine frei verhandelte Lösung. Das bedeutet: Weder braucht es einen Kündigungsgrund noch muss eine Kündigungsfrist eingehalten werden. Der Vertrag muss schriftlich geschlossen werden (§ 623 BGB), eine mündliche Vereinbarung ist unwirksam. Wichtig: Ein einmal unterschriebener Aufhebungsvertrag ist in der Regel bindend – es gibt kein Widerrufsrecht. Eine Anfechtung ist nur in engen Ausnahmefällen möglich, etwa bei Täuschung oder Drohung.
Typische Inhalte eines Aufhebungsvertrags sind:
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Beendigungsdatum des Arbeitsverhältnisses
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Regelungen zur Freistellung (bezahlt oder unbezahlt)
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Abfindung, wenn vereinbart
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Ausstellung eines wohlwollenden qualifizierten Arbeitszeugnisses
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Regelungen zu Resturlaub, Überstunden, Dienstwagen, Rückgabe von Arbeitsmitteln
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Verzicht auf Kündigungsschutzklage
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ggf. Wettbewerbsverbote, Verschwiegenheitsregelungen oder Outplacement-Angebote
Für Arbeitnehmer ist beim Aufhebungsvertrag besondere Vorsicht geboten: Wird das Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund vorzeitig beendet, kann dies zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führen (§ 159 SGB III). Das gilt insbesondere, wenn der Vertrag auf Wunsch des Arbeitgebers geschlossen wurde und kein nachvollziehbarer Druck bestand, z. B. eine drohende betriebsbedingte Kündigung. In solchen Fällen ist es besonders wichtig, sich vor Unterzeichnung rechtlich beraten zu lassen – idealerweise durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Für Arbeitgeber bietet der Aufhebungsvertrag dagegen oft Vorteile, weil er Rechtssicherheit schafft, Kündigungsschutzklagen vermeidet und schneller umgesetzt werden kann als eine Kündigung. Auch Konflikte lassen sich so in vielen Fällen einvernehmlich lösen.
In jedem Fall gilt: Ein Aufhebungsvertrag sollte nicht unüberlegt unterschrieben werden. Es lohnt sich, über die Inhalte zu verhandeln – vor allem in Bezug auf das Beendigungsdatum, eine mögliche Abfindung und das Arbeitszeugnis. Wir unterstützen Sie gern bei der Prüfung oder Gestaltung eines Aufhebungsvertrags – ob als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber.

